SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen “Inter Türkspor Kiel”.

2. Er hat seinen Sitz in Kiel.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name “Inter Türkspor Kiel e.V.“
4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports, insbesondere des Fußballsports. Er wird verwirklicht durch
• Abhaltung von geordneten Trainingsstunden und Spielübungen,

• Durchführung von Sportveranstaltungen und Aktivitäten zu Förderung der Sport- und Völkerfreundschaft
• Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung, und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet Sport.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell, sowie in der Frage der Staatsangehörigkeit seiner Mitglieder neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

• ordentlichen Mitgliedern

• fördernden Mitgliedern

• Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Quartals, in dem der Austritt erklärt wurde.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

• wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen

• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

• wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden vom Vorstand bestimmt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

• der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

• dem ersten Vorsitzenden

• den zwei stellvertretenden Vorsitzenden

• dem Kassenwart

• dem Abteilungsleiter Sport

• dem Abteilungsleiter Jugend

• den Beisitzern

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

• der erste Vorsitzende

• die zwei stellvertretenden Vorsitzenden

• der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

• Entlastung und Wahl des Vorstands

• Wahl der Kassenprüfer

• Genehmigung des Haushaltsplan

• Satzungsänderungen

• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfällen

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Vereinsheim, Bekanntmachung über die Homepage und per email. Zwischen dem Datum der Einladung gemäß Satz 1 und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Benennung der abzuändernden Vorschriften und der im Wortlaut mitzuteilenden beabsichtigten Änderung mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Anschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene

Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Haftung von Vorstandsmitgliedern

1. Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

2. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an TAB Kiel e.V. (Türkischer Arbeitgeber Bund Kiel e.V.) Postfach 6548 24126 Kiel.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.01.2019 beschlossen worden.